Künstlerhaus Eckernförde e.V.

 

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Satzung
des Förderkreises Schleswig-Holsteinisches Künstlerhaus e.V.
 
   

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Förderkreis Schleswig-Holsteinisches Künstlerhaus e.V.“. Sein Sitz ist Eckernförde.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Vereinstätigkeit ist die Unterstützung von Künstlern durch das Betreiben des Schleswig-Holsteinischen Künstlerhauses. Das Künstlerhaus steht Stipendiaten des Landes Schleswig-Holstein als Arbeitsstätte zur Verfügung. Der Verein stellt finanzielle Mittel zur Förderung des künstlerischen Schaffens bereit und vermittelt Künstlern Ausstellungs- möglichkeiten. Der Lebensunterhalt der Künstler wird vom Verein nicht gefördert. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die einnahmen des Vereins aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden usw. müssen ausschließlich für diesen satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Aufwendungen für Verwaltungszwecke dürfen nur zur Kostendeckung verbraucht werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen erwerben. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Der Vorstand kann einen Beitritt bei Vorlage eines wichtigen Grundes mit Stimmenmehrheit ablehnen.

Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod oder – bei juristischen Personen – durch Auflösung,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluß.

 Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand möglich.

 § 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
            1. der Vorstand,
            2. die Mitgliederversammlung,
            3. die Jury.

§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus sieben Personen. Davon müssen mindestens zwei Personen künstlerischen Sachverstand besitzen (kunstsachverständige Vorstandsmitglieder).

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

 Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie den Kassenwart. Der  Verein  wird  gerichtlich und außergerichtlich durch den  Vorsitzenden  oder – bei dessen Verhinderung – durch seinen Vertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, und mindestens ein kunstsachverständiges Vorstandsmitglied anwesend sind.

 Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Leiters der Vorstandssitzung.

 § 6 Mitgliederversammlung
eine ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unter folgenden Voraussetzungen einzuberufen:
            1. auf schriftlichen Antrag beim Vorstand von mindestens 1/10 der Mitglieder
                unter gleichzeitiger Angabe der Gründe,
            2. durch den Vorstand bei Vorliegen besonderer Umstände.

 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 14 Tage zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche einladung und/oder Anzeige in der örtlichen Tagespresse einberufen.

 Die Mitgliederversammlung beschließt über
            1. Wahl und Entlastung des Vorstandes
            2. Satzungsänderungen
            3. Entgegennahme des Jahresberichtes
            4. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
            5. Ausschluß von Mitgliedern
            6. Wahl der Kassenprüfer
            7. Auflösung des Vereins

Der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, Beschlüsse zur Auflösung des Vereins sowie zum Ausschluß von Mitgliedern bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Juristische Personen sind durch ihren gesetzlichen Vertreter stimmberechtigt.

Beim Beschluß über die Entlastung des Vorstands sind die Vorstandsmitglieder nicht stimmberechtigt.

Über die Beschlüsse ist ein vom Verhandlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.

Von der Mitgliederversammlung werden Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Von den beiden Kassenprüfern wird einer nach einem Jahr durch einen neuen Kassenprüfer ersetzt. Sie haben die Kassenführung mindestens einmal jährlich zu prüfen. Sie sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.

§ 7 Jury
Die kunstsachverständigen Vorstandsmitglieder sowie mindestens drei weitere kunstsachverständige Personen, die vom Vorstand berufen werden, bilden die Jury. Die Jury entscheidet über die Vergabe und Verlängerung der Stipendien an bildende und darstellende Künstler bzw. Autoren. Die Modalitäten der Auslobung regelt der Vorstand. Die Jury entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Jurymitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen der Jurymitglieder, die gleichzeitig dem Vorstand angehören.

§ 8 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 9 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

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